DDR-FamGB § 39 ; DDR-ZPO § 148 Abs. 1 § 151 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 5 Buchstabe b Satz 2; ZPO § 78, ZPO § 233, ZPO § 511, ZPO § 516 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 6
DtZ 1993, 53
EWiR 1994, 99
FamRZ 1993, 687
Vorinstanzen:
I. KreisG Brandenburg - Urteil vom 05.11.1991 - F 175/88,
BezirksG Potsdam, vom 28.05.1992 - Vorinstanzaktenzeichen UF 7/92
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist
BGH, Beschluß vom 11.11.1992 - Aktenzeichen XII ZB 101/92
DRsp Nr. 2004/8533
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist
1. Einer Partei aus der ehemaligen DDR, die eine privatschriftliche Berufungsschrift bei dem erstinstanzlichen Gericht eingereicht hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn besondere Umstände dieses Falles dies rechtfertigen.2. Solche besonderen Umstände sind anzunehmen, wenn die Nichtbeachtung der Formvorschriften für die Berufungsschrift darauf zurückzuführen ist, daß im erstinstanzlichen Urteil (hier: über die Vermögensteilung zwischen geschiedenen Ehegatten) ausgeführt ist, in Fällen der vorliegenden Art bleibe das bisherige Recht maßgebend, und wenn die Partei dies auch auf die einschlägigen Verfahrensvorschriften der DDR-ZPO bezogen hat, wonach die Berufung von der Prozeßpartei persönlich erhoben werden konnte und bei dem Gericht einzulegen war, das die Entscheidung erlassen hatte.
Normenkette:
DDR-FamGB § 39 ; DDR-ZPO § 148 Abs. 1 § 151 ; Einigungs-Vertrag Anlage I Kap III A III Nr. 5 Buchstabe b Satz 2; ZPO § 78, ZPO § 233, ZPO § 511, ZPO § 516 ;
Gründe:
I.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.