BGH - Beschluß vom 01.10.2008
XII ZB 110/08
Normen:
ZPO § 233 § 517 ;
Fundstellen:
FuR 2009, 115
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 19.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 84/08
AG Bad Kissingen, vom 05.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 401/07

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

BGH, Beschluß vom 01.10.2008 - Aktenzeichen XII ZB 110/08

DRsp Nr. 2008/19682

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

Den Rechtsmittelführer trifft ein Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, wenn er sowohl vom erstinstanzlichen wie auch vom Berufungsgericht innerhalb laufender Berufungsfrist darauf hingewiesen worden ist, dass er die Berufung nur durch einen Rechtsanwalt einlegen könne. Er kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, hieraus geschlossen zu haben, erst für die weitere Durchführung der Berufung einen Rechtsanwalt zu benötigen.

Normenkette:

ZPO § 233 § 517 ;

Gründe:

I. Durch Verbundurteil vom 5. März 2008 hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Gegen das dem Antragsgegner am 22. März 2008 zugestellte Urteil hat dieser mit Telefax vom 22. März 2008, eingegangen beim Amtsgericht am 25. März 2008, persönlich "Widerspruch" eingelegt. Mit einem am 4. April 2008 an den Antragsgegner abgesandten Schreiben wurde dieser durch den Familienrichter darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Berufung "Anwaltszwang" bestehe, die derzeitige Berufung unzulässig sei und im Rahmen der Berufung kein Schriftverkehr mit dem erstinstanzlichen Amtsgericht erfolgen sollte.