OLG Hamm - Beschluss vom 26.03.2009
3 UF 196/08
Normen:
ZPO § 517; ZPO § 233; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 26.11.2008

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 3 UF 196/08

DRsp Nr. 2010/386

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist auch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfe-Gesuchs wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste, sich also für bedürftig halten und davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß dargetan zu haben. Das kann sie regelmäßig nur dann annehmen, wenn sie rechtzeitig auch den amtlichen Vordruck ausgefüllt zu den Akten gereicht hat. Dabei dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Einzelne Lücken in den Angaben im amtlichen Vordruck sind daher unschädlich, wenn die Lücken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden können, etwa durch beigefügte Unterlagen oder durch Angaben zu früheren Prozesskostenhilfeanträgen. Jedoch reicht regelmäßig die Einreichung eines Einkommensnachweises bei im Übrigen unterbliebener Ausfüllung des Formulars nicht aus, um die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe darzutun.

Tenor