OLG Hamburg - Urteil vom 20.03.2015
11 U 245/14
Normen:
ZPO § 233;
Fundstellen:
MDR 2015, 792

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Adressierung der Berufungsschrift an das AusgangsgerichtRechtswirkungen des Eingangs der an das Ausgangsgericht adressierungen Berufungsschrift bei der gemeinsamen Annahmestelle für erstinstanzliches und BerufungsgerichtVerschulden der Prozesspartei an der Fristversäumung bei Erteilung einer Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten an eine Büroangestellte zur Korrektur der falschen AdresseAnforderungen an die Glaubhaftmachung

OLG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - Aktenzeichen 11 U 245/14

DRsp Nr. 2015/5834

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Adressierung der Berufungsschrift an das Ausgangsgericht Rechtswirkungen des Eingangs der an das Ausgangsgericht adressierungen Berufungsschrift bei der gemeinsamen Annahmestelle für erstinstanzliches und Berufungsgericht Verschulden der Prozesspartei an der Fristversäumung bei Erteilung einer Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten an eine Büroangestellte zur Korrektur der falschen Adresse Anforderungen an die Glaubhaftmachung

1. Eine an das Ausgangsgericht adressierte Berufungsschrift, die bei der gemeinsamen Annahmestelle für Ausgangs- und Berufungsgericht eingeht und von den dortigen Mitarbeitern an die Geschäftsstelle des Ausgangsgerichts weitergeleitet wird, kann auch dann nicht als beim Berufungsgericht eingegangen angesehen werden, wenn bereits auf der ersten Seite zu erkennen ist, dass Berufung gegen ein Urteil des Ausgangsgerichts eingelegt werden soll (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 06.10.1988, VII ZB 1/88). 2. Der Berufungskläger hat die Berufungsfrist schuldlos versäumt, wenn sein Prozessbevollmächtigter bemerkt hat, dass der Schriftsatz an das Ausgangsgericht adressiert war, und diesen zwar unterzeichnete, zugleich aber seine Mitarbeiterin angewiesen hat, die Anschrift umgehend zu korrigieren.