BGH - Beschluß vom 31.08.2005
XII ZB 116/05
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 § 233 § 517 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2378
BGHReport 2005, 1614
FamRZ 2005, 1900
JurBüro 2006, 95
MDR 2006, 166
NJ 2005, 557
NJ 2006, 82
NJW-RR 2006, 140
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 23.03.2005
AG Halle-Saalkreis, vom 18.01.2005

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 31.08.2005 - Aktenzeichen XII ZB 116/05

DRsp Nr. 2005/16649

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Beantragung von Prozesskostenhilfe

»a) Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Berufungsverfahrens sind innerhalb der Berufungsfrist neben der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch entsprechende Belege beizufügen.b) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste.c) Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur teilweise aufbringen kann, ist die Fristversäumung auch dann unverschuldet, wenn der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist, sondern bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO eingegangen ist, und die Fristversäumung nicht auf einem Verschulden beruht.«

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 § 233 § 517 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über Kindesunterhalt.