OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.05.2008
13 UF 41/08
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1167
OLGReport-Oldenburg 2009, 274
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 12.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 270/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Mittellosigkeit des Rechtsmittelführers; Beginn der Frist für die Wiedereinsetzung bei Unvollständigkeit der Unterlagen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 13 UF 41/08

DRsp Nr. 2009/5238

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist bei Mittellosigkeit des Rechtsmittelführers; Beginn der Frist für die Wiedereinsetzung bei Unvollständigkeit der Unterlagen

1. Wird Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Berufung beantragt, muss der Antrag einschließlich der Erklärung zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen innerhalb der Rechtsmittelfrist vollständig beim Berufungsgericht eingehen. 2. Weist das Gericht darauf hin, dass die Unterlagen unvollständig waren, beginnt die Frist für die Wiedereinsetzung bereits mit Zugang dieses Hinweises, da die Partei dann nicht mehr mit der Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen kann.

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1;

Gründe:

Unter Abänderung seines Urteils vom 4. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg den Beklagten durch Urteil vom 12. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger zu 1) weitere 59 Euro (insgesamt 119 Euro) und der Klägerin zu 2) weitere 38 Euro (insgesamt 98 Euro) Kindesunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.