Der Antrag der Kläger, ihnen Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Unter Abänderung seines Urteils vom 4. Oktober 2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Oldenburg den Beklagten durch Urteil vom 12. Dezember 2007 verurteilt, dem Kläger zu 1) weitere 59 Euro (insgesamt 119 Euro) und der Klägerin zu 2) weitere 38 Euro (insgesamt 98 Euro) Kindesunterhalt zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
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