OLG Koblenz - Beschluss vom 07.03.2014
13 UF 40/14
Normen:
ZPO § 520 Abs 2 S 2; ZPO § 520 Abs 2 S 3;
Vorinstanzen:
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 181 F 163/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.03.2014 - Aktenzeichen 13 UF 40/14

DRsp Nr. 2015/2887

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Einem erfolgreichen Antrag eines mittellosen Beteiligten auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist kann das Unterlassen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist entgegenstehen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage ist derzeit uneinheitlich. Daher fehlt es auch bei Unterlassenem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist regelmäßig an dem eine Wiedereinsetzung ausschließenden Verschulden.

Tenor

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...[A] aus ...[Z] bewilligt, soweit er Kindesunterhalt von April bis Dezember 2012 in Höhe von 275 €/mtl. und ab Januar 2013 in Höhe von 245 €/mtl. begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs 2 S 2; ZPO § 520 Abs 2 S 3;

Gründe

Dem Antragsteller war die beantragte Verfahrenskostenhilfe im tenorierten Umfang zu bewilligen. Denn in diesen Grenzen hat seine beabsichtigte Beschwerde Aussicht auf Erfolg und der Antragsteller ist bedürftig i.S.v. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 114 f. ZPO.