Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...[A] aus ...[Z] bewilligt, soweit er Kindesunterhalt von April bis Dezember 2012 in Höhe von 275 €/mtl. und ab Januar 2013 in Höhe von 245 €/mtl. begehrt.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen.
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