OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2013
10 UF 40/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 221 F 170/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 10 UF 40/13

DRsp Nr. 2013/24558

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts

1. Ein Rechtsanwalt hat die richtige Notierung einer Berufungs- bzw. Beschwerdebegründungsfrist zu überprüfen, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden. 2. Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vermag den Verfahrensbevollmächtigten nur dann zu entlasten, wenn diese für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist. Daran fehlt es in Fällen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, wenn diese offenkundig falsch ist und ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt zu erwartenden Kenntnisstand nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermag.

Tenor

wird der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung

zurückgewiesen .

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 233;

Gründe

I.