OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.02.2020
17 UF 195/19
Normen:
FamFG 117; ZPO 233; ZPO 85 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 1393
MDR 2020, 880
Vorinstanzen:
AG Tuttlingen, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 581/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.02.2020 - Aktenzeichen 17 UF 195/19

DRsp Nr. 2020/6890

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe

1. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der Vortrag, einer bewährten Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei sei ein Versehen unterlaufen, weshalb es zur Löschung der Beschwerdebegründungsfrist gekommen sei, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) nicht aus. Denn einem solchen Vortrag ist nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisungen der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers in Bezug auf das Notieren und Löschen der Fristen und ihre Überwachung erteilt hat, sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Überprüfung vornimmt.2. Legt ein Anwalt in einer Familienstreitsache nach Einlegung der Beschwerde eine neue Akte mit einem neuen Aktenzeichen an, muss er durch eine geeignete Büroorganisation sicherstellen, dass die zunächst in einem Fristenkalender eingetragene Beschwerdebegründungsfrist in die neue Akte zu dem neuen Aktenzeichen übertragen und nicht versehentlich gelöscht wird.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Beschwerdegründungsfrist wird

zurückgewiesen.

2. 3. 4.