Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 13.02.2014 (Az.: 1 F 836/10) wird als unzulässig verworfen.
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