OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2014
1 UF 132/14
Normen:
FamFG § 117 Abs. 5; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 836/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 1 UF 132/14

DRsp Nr. 2015/16835

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

1. Ein Rechtsanwalt handelt schuldhaft, wenn er zwar erkennt, dass ein Beschwerdebegründungsschriftsatz an das falsche Gericht adressiert ist und einer Büroangestellten die Anweisung erteilt, den Schriftsatz mit der falschen Adresse zu vernichten und mit der richtigen Adresse erneut zu fertigen und ihm zur Unterschrift vorzulegen. 2. Zwar fehlt es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumung, wenn dieser einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht, was vorliegend unschwer durch handschriftliche Korrektur oder gar die Vernichtung des Schriftsatzes möglich gewesen wäre.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 13.02.2014 (Az.: 1 F 836/10) wird als unzulässig verworfen.