1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 25.11.2014, Az.: 2 F 612/14 wird als unzulässig verworfen.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf 6012 € festgesetzt.
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