OLG Thüringen - Beschluss vom 01.04.2015
1 UF 66/15
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 25.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 612/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Thüringen, Beschluss vom 01.04.2015 - Aktenzeichen 1 UF 66/15

DRsp Nr. 2015/18678

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist im familiengerichtlichen Verfahren

Zur rechtzeitigen Weiterleitung einer Rechtsmittelschrift durch das unzuständige Gericht.

1. Gem. § 117 Ab. 1 S. 2 FamFG ist die Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht einzureichen. 2. Die Frist des § 117 Abs. 1 S. 2 FamFG ist auch dann versäumt, wenn die Beschwerdebegründung zwar innerhalb der Frist bei dem Amtsgericht eingegangen ist, der zuständige Richter den Verfahrensbevollmächtigten hierauf hingewiesen und alsdann die Beschwerdebegründung an das Oberlandesgericht im normalen Geschäftsgang weitergeleitet hat, wo sie nach Fristablauf eingegangen ist. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Weiterleitung der per Telefax angebrachten Beschwerdebegründung erst nach Eingang des Originalschriftsatzes erfolgte, wenn durch den erteilten Hinweis nicht der Eindruck erweckt wurde, dass eine Weiterleitung erfolgt sei.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 23.12.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 25.11.2014, Az.: 2 F 612/14 wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6012 € festgesetzt.