OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.11.2019
13 WF 209/19
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 30/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 13 WF 209/19

DRsp Nr. 2019/17140

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund unrichtiger Rechtsmittelbelehrung

1. Eine Frist ist allein nach dem Gesetz zu bestimmen und nicht nach der erteilten Rechtsmittelbelehrung. Denn die Belehrung weist auf das geltende Recht hin, ohne selbst eine Rechtsfolgewirkung in Bezug auf die Dauer der Frist auszulösen. 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist kann bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht gewährt werden, da ein Rechtsanwalt den Fristenlauf kennen muss und sich auf die Rechtsmittelbelehrung nicht verlassen darf.

Der Antrag des Antragsgegners, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 4. September 2019 wird verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 1; ZPO § 569 Abs. 1 S. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.

Mit seinem Rechtsmittel wendet sich der Antragsgegner gegen die Kostenlast, die ihm das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 111 f.) nach Erledigung der Hauptsache durch Vergleich im Termin vom 21. August 2019 (Bl. 108R) auferlegt hat.

Der Beschluss enthält eine "Rechtsbehelfsbelehrung", derzufolge mit dem "Rechtsmittel der Beschwerde" "binnen einer Frist von 1 Monat" angefochten werden könne (Bl. 112).