SchlHOLG - Beschluss vom 30.01.2017
10 UF 153/16
Normen:
FamFG § 58 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2; FamFG § 63 Abs. 1, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 4; ZPO § 115 Abs. 4; ZPO § 233; ZPO § 234;
Vorinstanzen:
AG Eutin, vom 17.08.2016

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

SchlHOLG, Beschluss vom 30.01.2017 - Aktenzeichen 10 UF 153/16

DRsp Nr. 2017/14587

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe

1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn der Beteiligte innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges VKH - Gesuch nebst den dazu erforderlichen Belegen einreicht.2. Eine Fristversäumnis im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften ist nur dann unverschuldet, wenn der Beteiligte vernünftigerweise damit rechnen durfte, dass er bedürftig im Sinne der Verfahrenskostenhilfevorschriften ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn er anhand der Rechtsprechung und Literatur zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe damit rechnen musste, dass das Gericht die Bedürftigkeit verneint.3. Der Umstand, dass das Familiengericht im Rahmen eines Unterhaltsverfahrens diverse Abzugsposition akzeptiert hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend, dass diese Positionen auch im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe abzugsfähig sind. Orientierungssätze: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nur gewährt werden, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges VKH - Gesuch nebst den dazu erforderlichen Belegen eingereicht wird.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eutin vom 17. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

II. III. IV.