Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 10. September 2014, Az.
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
III.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.
IV. V.
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