OLG Nürnberg - Beschluss vom 07.01.2015
7 UF 1410/14
Normen:
§ 113 Abs. 1, § 117 Abs. 5 FamFG; §§ 233, 234, 236 ZPO;
Fundstellen:
MDR 2015, 1243
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 3306/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch die bedürftige Partei

OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.01.2015 - Aktenzeichen 7 UF 1410/14

DRsp Nr. 2015/16356

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist durch die bedürftige Partei

1. Zu den Anforderungen, die ein Verfahrenskostenhilfegesuch, das für die beabsichtigte Einlegung einer Beschwerde gestellt wird, erfüllen muss, damit über dieses ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann und Wiedereinsetzung zu gewähren ist. 2. Eine Ergänzung des Verfahrenskostenhilfegesuchs innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist ist zulässig, wenn der Mangel des Verfahrenskostenhilfeantrags nicht auf einem dem Antragsteller zurechenbaren Verschulden beruht. Der Antragsteller hat den Mangel des Verfahrenskostenhilfegesuchs selbst verschuldet, wenn er die Verfahrenskostenhilfeerklärung und/oder die erforderlichen Belege seinem Verfahrensbevollmächtigten nicht rechtzeitig zur Weiterleitung an das Gericht zur Verfügung stellt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg - Abteilung für Familiensachen - vom 10. September 2014, Az. 113 F 3306/13, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerde- und die des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

IV. V.