OLG Köln - Beschluss vom 29.01.2019
27 UF 170/18
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3; FamFG § 117 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 03.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 408 F 27/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung

OLG Köln, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen 27 UF 170/18

DRsp Nr. 2019/17535

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung

Macht ein Beteiligter eine Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund geltend, so muss er grundsätzlich ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Schwere und die Dauer der Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben. Bei einer psychischen Erkrankung muss der bescheinigende Arzt zudem angeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er die Schwere der psychischen Erkrankung festgestellt hat. Behauptet die Beteiligte, aufgrund zunehmend schwerer werdender Depressionen mit begleitenden kognitiven Störungen an der Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist gehindert gewesen zu sein, so ist darzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen eine depressive Phase festgestellt wurde, welche die Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist unmöglich gemacht hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.07.2018 (408 F 27/18) wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.09.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.