OLG Dresden - Beschluss vom 07.04.2014
22 UF 168/14
Normen:
ZPO § 233; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 63 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 304 F 4561/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen VerfahrenPflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels

OLG Dresden, Beschluss vom 07.04.2014 - Aktenzeichen 22 UF 168/14

DRsp Nr. 2014/7818

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen VerfahrenPflichten des Rechtsanwalts bei Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels

Die Versäumung der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch dann verschuldet, wenn der Rechtsanwalt Beschwerde einlegt und dabei übersieht, dass die Frist zur Einlegung der Beschwerde (hier: zwei Wochen) aufgrund falscher Notierung durch seine Angestellte bereits verstrichen war. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Rechtsanwalt die zutreffende Rechtsmittelfrist selbst überprüft. Dies kann er nicht seiner Fachangestellten überlassen.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Abteilung für Familiensachen - vom 09.01.2014, Az.: 304 F 4561/13 eA, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren vom 13.02.2014 wird abgewiesen.

5. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 233; FamFG § 63 Abs. 2 Nr. 1; FamFG § 63 Abs. 3;

Gründe:

I.