1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Abteilung für Familiensachen - vom 09.01.2014, Az.:
2. Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragsgegners vom 12.03.2014 wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe des Antragsgegners für das Beschwerdeverfahren vom 13.02.2014 wird abgewiesen.
5. Der Gebührenwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
I.
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