SchlHOLG - Beschluss vom 20.10.2014
10 UF 105/14
Normen:
§ 117 Abs. 5 FamFG; §§ 234 Abs. 1 S. 2, 238 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 50/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen VerfahrenSorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Post

SchlHOLG, Beschluss vom 20.10.2014 - Aktenzeichen 10 UF 105/14

DRsp Nr. 2014/18644

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist im familiengerichtlichen Verfahren Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes per Post

1. Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht (BGH NJW 1993, 1332).2. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft, dessen unzuverlässige und unregelmäßige Leerung ihm vorher bekannt ist. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Orientierungssätze: Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis infolge unregelmäßiger Postbeförderung

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

Dem Antragsteller werden die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens auferlegt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.