OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.08.2005
II-4 UF 47/05
Normen:
ZPO § 224 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 224 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 524 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung der Anschlussberufung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 47/05

DRsp Nr. 2009/1349

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anbringung der Anschlussberufung

Einem Berufungsbeklagten, der infolge Mittellosigkeit ohne eigenes oder ihm zurechenbares Verschulden an der Einhaltung der Anschlussberufungsfrist gehindert war, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dem steht nicht entgegen, dass die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO in §§ 233, 234 Abs.1 S. 2 ZPO nicht aufgeführt ist.

Tenor:

I. Dem Beklagten wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. in D. ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung bewilligt, soweit er für die Zeit ab Januar 2005 die Abweisung der Klage begehrt. Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.

II. Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin D. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt,

a) zur Rechtsverteidigung gegen die Berufung und

b) zur Durchführung der beabsichtigten Anschlussberufung, soweit damit Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2004 in Höhe von insgesamt 2.970,00 € verlangt wird.

Das weitergehende Gesuch wird zurückgewiesen.

III. Der Klägerin wird im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung (Ziffer II.b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anschlussberufung bewilligt.

IV. Streitwert für den Berufungsrechtszug: 3.958,16 €