OLG Köln - Beschluss vom 12.03.2014
4 UF 251/13
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Wipperfürth, vom 21.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 311/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 4 UF 251/13

DRsp Nr. 2015/549

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

1. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich wegen gemeinsam begründeter Verbindlichkeiten der Ehegatten nach erfolgter Scheidung ist eine Familienstreitsache i.S. von § 112 Abs. 1 Nr. 3, § 266 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 FamFG. 2. Daher ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht zu begründen. 3. Es gereicht einem Prozessbevollmächtigten zum der von ihm vertretenen Partei gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden, wenn er die Beschwerdeschrift an das Amtsgericht und nicht an das Oberlandesgericht adressiert und diese daher nach Fristablauf beim Oberlandesgericht eingeht.

Tenor

I.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung des Verfahrens in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung seiner gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss - 10 F 311/13 - eingelegten Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den von dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth am 21.10.2013 erlassenen Beschluss - 10 F 311/13 - wird als unzulässig verworfen.

III. IV.