OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.06.2017
5 UF 130/16
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 3-4; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 221/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 5 UF 130/16

DRsp Nr. 2018/2391

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

Ist ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Beteiligte auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich des Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist. Dies erfordert auch, dass dargetan wird, in welcher Art und Weise der Postversand durchgeführt wurde und zu welchen Zeitpunkten Eintragungen im Postausgangsbuch und Kontrollen erfolgten.

Tenor

1.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16.02.2017, ihr wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - ... vom 21.11.2016 wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 117 Abs. 1 S. 3-4;