OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.09.2017
II-8 UF 96/17
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 938
Vorinstanzen:
AG Oberhausen, vom 21.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 911/13

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen II-8 UF 96/17

DRsp Nr. 2018/3494

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung im familiengerichtlichen Verfahren

Zur Auslegung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist in einer Familienstreitsache bei Angabe eines falschen Aktenzeichens (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -).

In zwei parallel geführten familiengerichtlichen Verfahren, die jeweils Ansprüche der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt betreffen, gereicht es dem Verfahrensbevollmächtigten zum der von ihm vertretenen Beteiligten zuzurechnenden Verschulden, wenn er in beiden Verfahren eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist beantragen will und dabei übersieht,dass beide Schriftsätze mit identischem Aktenzeichen versehen sind, das Aktenzeichen in einer Sache somit falsch ist. Denn der Verfahrensbevollmächtigte muss bei der Kontrolle und Unterzeichnung eines Verlängerungsantrags prüfen und bemerken, dass beide ihm zur Unterschrift vorgelegten Schriftsätze das gleiche Aktenzeichen enthalten. Dabei bietet gerade der Umstand, dass zwei Parallelverfahren mit identischer Beteiligtenbezeichnung und identischem Fristablauf geführt wurden, aus anwaltlicher Sicht besonderen Anlass, auf eine korrekte Bezeichnung der Verlängerungsanträge zu achten.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.