OLG Thüringen - Beschluss vom 02.10.2015
1 UF 147/15
Normen:
FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 112 Nr. 3; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 238;
Vorinstanzen:
AG Eisenach, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 354/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde aufgrund überlanger Postlaufzeit

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.10.2015 - Aktenzeichen 1 UF 147/15

DRsp Nr. 2015/18728

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde aufgrund überlanger Postlaufzeit

1. Grundsätzlich besteht für einen Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreichen kann, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht. 2. Wählt ein Bürger in einer Situation, in der er ausnahmsweise nicht auf die Einhaltung normaler Postlaufzeiten vertrauen durfte, für die Beförderung eines fristgebundenen Schriftstücks gleichwohl den Postweg, obwohl sichere Übermittlungswege (Benutzung eines Telefaxgeräts) zumutbar sind, so ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte dies als ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden werten. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 3.3.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eisenach vom 29.1.2015, Az. 5 F 354/14, wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.