OLG Bremen - Beschluss vom 13.08.2015
5 UF 72/15
Normen:
FamFG § 17 Abs. 1; ZPO § 233;
Fundstellen:
AUR 2016, 83
FamRB 2015, 464
FamRZ 2016, 482
MDR 2015, 1104
NJW 2015, 3797
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 2397/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine SorgerechtsentscheidungPflicht des mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts zur Überprüfung des Datums der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung

OLG Bremen, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 5 UF 72/15

DRsp Nr. 2015/15143

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine Sorgerechtsentscheidung Pflicht des mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragten Rechtsanwalts zur Überprüfung des Datums der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung

Der zur Einlegung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt muss eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen. Dabei darf er aus dem Datum des Eingangsstempels, das sich auf der vom erstinstanzlich beauftragten Rechtsanwalt übermittelten Ausfertigung der erstinstanzlichen Entscheidung befindet, nicht ohne weiteres auf den Tag der Zustellung schließen.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 15.06.2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.07.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf € 3.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 17 Abs. 1; ZPO § 233;

Gründe:

I.