OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.11.2015
5 WF 188/15
Normen:
ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 535 F 29/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 5 WF 188/15

DRsp Nr. 2016/5219

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe

1. Es erscheint bereits fraglich, ob die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach auf das Verfahrenskostenhilfe-Überprüfungsverfahren Anwendung findet, da es in diesem Verfahren keine Gegenpartei gibt, die auf die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung vertrauen könnte. 2. War die Kindesmutter im Sorgerechtsverfahren wegen einer psychischen Erkrankung gehindert, die Beschwerdefrist gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe einzuhalten, weil sie sich in stationärer Behandlung befindet, so ist eine dahingehende Mitteilung ihrer Betreuerin an das Gericht als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen.

Tenor

Der Beteiligten ... wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 22.05.2014 wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 3; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

I.