OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.08.2013
9 WF 73/13
Normen:
ZPO § 127; ZPO § 172; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 283/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenkostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.08.2013 - Aktenzeichen 9 WF 73/13

DRsp Nr. 2014/7965

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenkostenhilfe

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kommt nicht in Betracht, wenn nicht dargetan ist, warum der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers verhindert war, die Frist einzuhalten.

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 1. März 2013 - 2 F 283/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127; ZPO § 172; ZPO § 233;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Verfahrenskostenhilfe - gestützt auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO - aufhebenden Beschluss der Rechtspflegerin des Familiengerichts in der vorliegenden Familiensache (§§ 111 Nr. 6 FamFG) ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist (§§ 76 FamFG, 11 RPflG, 127 Abs. 2, 567 ff ZPO).