OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2015
1 UF 120/15
Normen:
FamFG § 11 S. 5; FamFG § 17; FamFG § 63 Abs. 1; ZPO § 233;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 33/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine das Sorgerecht betreffende Entscheidung des Familiengerichts

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2015 - Aktenzeichen 1 UF 120/15

DRsp Nr. 2016/7766

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen eine das Sorgerecht betreffende Entscheidung des Familiengerichts

1. Ein Mandatsverhältnis zwischen einem Rechtsuchenden und einem Rechtsanwalt kommt erst zustande, wenn der Rechtsanwalt den Vertretungsauftrag angenommen hat. Hiervon kann zumindest solange nicht aussgegangen werden, als ein Rechtsanwalt keine Kenntnis davon bekommen hat, dass die Mutter eines Kindes eine Entscheidung des Familiengerichts betreffend die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater allein bei einer Auszubildenden in seinem Büro abgegeben hat verbunden mit der Bemerkung, sie wolle sich "beraten und vertreten" lassen. 2. Wer wenige Tage vor Ablauf der sich aus der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergebenden Beschwerdefrist die Entscheidung bei einer Auszubildenden eines Anwaltsbüros abgibt mit der Bemerkung, man wolle sich "beraten und vertreten" lassen, handelt hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist schuldhaft, da der Rechtsuchende bis zur Annahme des Mandatsverhältnisses durch den Rechtsanwalt selbst dafür Sorge tragen muss, dass die Beschwerdefrist eingehalten wird. Hiervon hat er sich ggfls. auch durch Rückfrage im Anwaltsbüro noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zu vergewissern.

Tenor