OLG Köln - Beschluss vom 16.11.2015
12 WF 128/15
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 352/11

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 16.11.2015 - Aktenzeichen 12 WF 128/15

DRsp Nr. 2016/10912

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

1. Zustellungen haben gemäß §§ 120 Abs. 4,124 ZPO im Hinblick auf die Geltung des § 172 Abs. 1 ZPO jedenfalls dann an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligung Verfahren vertreten hat. 2. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe setzt voraus, dass vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, wann das Mandat angetragen und übernommen wurde und welche Maßnahmen zur Sicherung der Einhaltung der Frist in Anbetracht der für eine neue Verfahrensbevollmächtigte naheliegenden Möglichkeit einer früher erfolgten Zustellung an die bereits früher tätig gewordene Verfahrensbevollmächtigte getroffen worden sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 4.9.2015, Az. 31 F 352/11, wird unter Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124; ZPO § 172 Abs. 1; ZPO § 127 Abs. 2;

Gründe

I.