OLG Köln - Beschluss vom 25.09.2018
14 UF 123/18
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 6/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Köln, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen 14 UF 123/18

DRsp Nr. 2019/1262

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

Einem Beteiligten, der nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn er innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Verfahrenskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Dies setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird.

Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 01.06.2018 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 26.04.2018 (31 F 6/18) wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.