OLG Thüringen - Beschluss vom 28.10.2016
1 UF 323/16
Normen:
ZPO § 514 Abs. 2; FamFG § 117 Abs. 2 i.V.m. ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 6; FamFG § 114 Abs. 1; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 340 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 20.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 225/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund durch Bedürftigkeit begründeten Unvermögens, einen Rechtsanwalt zu beauftragen

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 1 UF 323/16

DRsp Nr. 2016/17700

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund durch Bedürftigkeit begründeten Unvermögens, einen Rechtsanwalt zu beauftragen

Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das durch Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung (§ 114 Abs. 1 FamFG) zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, wozu die Einreichung der Einspruchsschrift (§§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 340 Abs. 1 ZPO) zählt, stellt grundsätzlich kein Verschulden des Beteiligten dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, daß die Verfahrenskostenhilfeunterlagen nicht vollständig eingereicht worden sind. Hierauf hätte das Gericht rechtzeitig hinweisen müssen.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Erfurt vom 20.06.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt zurückverwiesen.