OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.01.2012
2 UF 92/11
Normen:
FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 163/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen 2 UF 92/11

DRsp Nr. 2012/10309

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung einer Beschwerde im Verfahren vor den Familiengerichten; Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 4. April 2011, Aktenzeichen 1 F 163/10, wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.520 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 63 Abs. 3 S. 1; FamFG § 112 Nr. 1; FamFG § 113 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 1 S. 2; FamFG § 117 Abs. 5; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 234 Abs. 2; ZPO § 522 Abs. 1;

Gründe:

I. Der erstinstanzliche Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines Titels über nachscheidungsunterhalt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt - Familiengericht - vom 4. April 2011 zurückgewiesen worden, welcher dem Antragsteller am 24. Mai 2011 zugestellt worden ist.

Er hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011, beim Amtsgericht eingegangen am 24. Juni 2011, Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gestellt.