1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt vom 4. April 2011, Aktenzeichen
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.520 € festgesetzt.
I. Der erstinstanzliche Antrag des Antragstellers auf Abänderung eines Titels über nachscheidungsunterhalt ist mit Beschluss des Amtsgerichts Grünstadt - Familiengericht - vom 4. April 2011 zurückgewiesen worden, welcher dem Antragsteller am 24. Mai 2011 zugestellt worden ist.
Er hat mit Schriftsatz vom 17. Juni 2011, beim Amtsgericht eingegangen am 24. Juni 2011, Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Beschwerdeverfahrens gestellt.
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