OLG Bremen - Beschluss vom 29.06.2012
4 UF 62/12
Normen:
FamFG § 251 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO §§ 233 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2012, 314
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 64 FH 1/12

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts; Zulässigkeit der Beschwerde und der Rechtspflegererinnerung

OLG Bremen, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen 4 UF 62/12

DRsp Nr. 2012/16843

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts; Zulässigkeit der Beschwerde und der Rechtspflegererinnerung

1. Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren nicht bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG vorgetragen, kommt eine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG nicht in Betracht. 2. Im Falle einer nach § 256 FamFG unzulässigen Beschwerde ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nur statthaft, wenn sich die Unzulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer Beschränkungen nicht gegeben ist.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 22.02.2012 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.995 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 251 Abs. 1; FamFG § 252 Abs. 2; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 256; RPflG § 11 Abs. 2; ZPO §§ 233 ff.;

Gründe: