OLG Koblenz - Beschluss vom 31.03.2008
5 U 914/07
Normen:
ZPO § 224 Abs. 1 S. 2 § 233 § 236 § 321a § 522 § 551 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1460
JurBüro 2008, 325
OLGReport-Koblenz 2008, 566
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 136/02

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis betreffend die Verwerfung der Berufung

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 5 U 914/07

DRsp Nr. 2008/23769

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellungnahme auf einen gerichtlichen Hinweis betreffend die Verwerfung der Berufung

»1. Gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.2. Ist nicht auszuschließen, dass eine Stellungnahme im gerichtlichen Verantwortungsbereich verloren gegangen ist, kann ein Wiedereinsetzungsantrag als Gehörsrüge nach § 321a ZPO zu behandeln sein.3. Wirksam erhoben i.S.v. § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist eine Gehörsrüge nur dann, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist auch die versäumte Stellungnahme nachgeholt wird.«

Normenkette:

ZPO § 224 Abs. 1 S. 2 § 233 § 236 § 321a § 522 § 551 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 2. Januar 2008 hatte der Senat angekündigt, die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der bis zum 14. Februar 2008 erstreckten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat der Senat am 15. Februar 2008 die Berufung unter Bezugnahme auf die Ankündigung vom 2. Januar 2008 zurückgewiesen.