I.
Durch Beschluss vom 2. Januar 2008 hatte der Senat angekündigt, die Berufung der Kläger nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der bis zum 14. Februar 2008 erstreckten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat der Senat am 15. Februar 2008 die Berufung unter Bezugnahme auf die Ankündigung vom 2. Januar 2008 zurückgewiesen.
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