BGH - Beschluß vom 24.09.2008
IX ZB 188/08
Normen:
ZPO § 114 § 575 Abs. 1 S. 1 § 233 ;
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 114/08
AG Waldshut-Tiengen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 16/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch eine bedürftige Partei

BGH, Beschluß vom 24.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 188/08

DRsp Nr. 2008/18909

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch eine bedürftige Partei

Einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie innerhalb der laufenden Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dieser ist zurückzuweisen, wenn er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 575 Abs. 1 S. 1 § 233 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig.