BGH - Beschluß vom 15.11.2000
XII ZB 53/00
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 621e Abs. 1, 3, § 519 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in Familiensachen; Führung des Fristenkalenders durch Auszubildende

BGH, Beschluß vom 15.11.2000 - Aktenzeichen XII ZB 53/00

DRsp Nr. 2000/9996

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Beschwerdefrist in Familiensachen; Führung des Fristenkalenders durch Auszubildende

1. Ein Rechtsanwalt darf mit der Notierung und Überwachung der Fristen grundsätzlich nur voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, keinesfalls hingegen noch auszubildende Kräfte. 2. Eine Rechtsmittelbegründungsfrist ist alsbald bei oder zumindest alsbald nach Einreichung des Rechtsmittels vorläufig einzutragen und dieser Eintrag später anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung zu überprüfen. Erfolgt die Notierung erst aufgrund der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang des Rechtsmittels, so liegt hierin eine Verletzung der dem Rechtsanwalt obliegenden Organisationspflichten.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 621e Abs. 1, 3, § 519 Abs. 2 S. 2;

Gründe: