BGH - Beschluß vom 02.04.2008
XII ZB 131/06
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 546
BGHReport 2008, 814
FamRZ 2008, 1166
FuR 2008, 281
MDR 2008, 760
NJW-RR 2008, 1518
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 19.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 97/06
AG Lüneburg, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 235/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei Bedürftigkeit der Partei; Wiedereinsetzung bei Nichteinreichung eines Prozesskostenhilfeantrags während laufender Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluß vom 02.04.2008 - Aktenzeichen XII ZB 131/06

DRsp Nr. 2008/10180

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei Bedürftigkeit der Partei; Wiedereinsetzung bei Nichteinreichung eines Prozesskostenhilfeantrags während laufender Rechtsmittelfrist

»Wenn innerhalb der Berufungsfrist kein Rechtsmittel und auch kein vollständiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingegangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901), kommt gleichwohl eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist in Betracht, falls der verspätete Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht auf einem dem Rechtsmittelführer zurechenbaren Verschulden beruht.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist der Klägerin am 5. April 2006 zugestellt worden.