BGH - Beschluß vom 13.02.2008
XII ZB 151/07
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2008, 382
BGHReport 2008, 604
FamRZ 2008, 871
MDR 2008, 581
NJW-RR 2008, 942
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 16.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 59/07
AG Kassel, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 452 C 2931/06

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Beantragung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluß vom 13.02.2008 - Aktenzeichen XII ZB 151/07

DRsp Nr. 2008/4947

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Beantragung von Prozesskostenhilfe

»a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigefügt war (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548).