BGH - Beschluss vom 06.10.2010
XII ZB 22/10
Normen:
ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 30
FuR 2011, 104
NJW 2011, 153
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen II-7 UF 122/09
AG Menden, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 323/07

Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen und Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens der Fristversäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtrechnen der Verweigerung der Prozesskostenhilfe und nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit bei Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen XII ZB 22/10

DRsp Nr. 2010/19613

Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist bei rechtzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlungen und Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens der Fristversäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtrechnen der Verweigerung der Prozesskostenhilfe und nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit bei Antrag vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

Zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die schuldlos versäumte Wiedereinsetzungsfrist ohne entsprechenden Antrag, wenn die versäumten Prozesshandlungen rechtzeitig nachgeholt sind und das fehlende Verschulden an der Fristversäumung glaubhaft gemacht ist (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 30. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 4.800 €

Normenkette:

ZPO § 234 Abs. 1; ZPO § 236 Abs. 2;

Gründe

I.