Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2009 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Menden vom 30. April 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 4.800 €
I.
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