Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Ersetzung der Zustimmung zur Namensänderung für das Kind M. St. auf ihren Ehenamen zurückgewiesen. Die Entscheidung wird ausschließlich darauf gestützt, dass der Kindesvater, Herr I. St., nicht angehört werden konnte, da sein derzeitiger Aufenthalt nicht ermittelt werden konnte. Seine Anhörung sei jedoch nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 FGG zwingend vorgeschrieben.
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