BGH - Beschluß vom 07.02.1996
XII ZB 157/95
Normen:
ZPO § 114 § 233 § 534 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 534 Nr. 1
FamRZ 1996, 933
NJWE-FER 1996, 64
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Beseitigung der Bedürftigkeit durch Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung; Erklärung eines Urteils für unbedingt vorläufig vollstreckbar

BGH, Beschluß vom 07.02.1996 - Aktenzeichen XII ZB 157/95

DRsp Nr. 1997/4969

Wiedereinsetzung in vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs; Beseitigung der Bedürftigkeit durch Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung; Erklärung eines Urteils für unbedingt vorläufig vollstreckbar

1. Einer Partei ist nach Ablehnung eines Gesuchs um Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte.2. Ist ein Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, so beseitigt die Möglichkeit der Vollstreckung aus diesem Urteil nur dann die Bedürftigkeit der Partei, wenn sie in der Lage ist, die Sicherheitsleistung zu erbringen.3. Auch die Möglichkeit, ein Urteil nach § 534 ZPO für unbedingt vorläufig vollstreckbar erklären zu lassen, beseitigt die Bedürftigkeit der Partei nicht, da ein Antrag nach § 534 ZPO voraussetzt, daß die Berufung eingelegt und die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 233 § 534 ;

Gründe: