I.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 331 EUR ab Januar 2004 zu zahlen.
Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. Juni 2004 zugestellt worden.
Die Berufung des Beklagten ist am 16. August 2004 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Gleichzeitig hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung beantragt.
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