OLG Saarbrücken - Beschluss vom 17.12.2004
9 UF 119/04
Normen:
ZPO § 517 ; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 03.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 34/04

Wiedereinsetzung: Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 9 UF 119/04

DRsp Nr. 2005/2487

Wiedereinsetzung: Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist

1. Die Begründungsfrist wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch die Versäumung der Berufungsfrist und das dadurch ausgelöste Wiedereinsetzungsverfahren nicht berührt. 2. Zur Frage der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist.

Normenkette:

ZPO § 517 ; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt von monatlich 331 EUR ab Januar 2004 zu zahlen.

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 9. Juni 2004 zugestellt worden.

Die Berufung des Beklagten ist am 16. August 2004 beim Saarländischen Oberlandesgericht eingegangen. Gleichzeitig hat der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Einlegung der Berufung und Berufungsbegründung beantragt.