OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.09.2003
9 UF 74/03
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 517 ; BRAO § 43 ;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 116/03

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Fristenkalender

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 9 UF 74/03

DRsp Nr. 2003/15841

Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist - Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten; Fristenkalender

Ein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist anzunehmen, wenn dieser keine organisatorischen Vorkehrungen gegen eigenmächtige nachträgliche Änderungen von anwaltlich besprochenen und kontrollierten Fristeintragungen im Fristenkalender durch seine Büroangestellten glaubhaft gemacht hat und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die mit der Eintragung der Frist betraute Büroangestellte über eine Anordnung der Prozessbevollmächtigten hinsichtlich eigenmächtiger Änderungen von Fristeneintragungen hinweggesetzt hat.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 517 ; BRAO § 43 ;

Entscheidungsgründe:

I.