BAG - Urteil vom 27.06.2001
7 AZR 662/99
Normen:
KSchG § 1 (Wiedereinstellung); GG Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 894 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2001, 371
AuA 2001, 567
BAGE 98, 141
BAGReport 2001, 45
BB 2001, 1586
DB 2001, 2201
MDR 2001, 1414
NJW 2001, 3429
NZA 2001, 1135
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2523/97
ArbG Herford, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 225/97

Wiedereinstellungsanspruch nach kranhkeitsbedingter Kündigung

BAG, Urteil vom 27.06.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 662/99

DRsp Nr. 2001/15334

Wiedereinstellungsanspruch nach kranhkeitsbedingter Kündigung

»Ein wegen Krankheit wirksam gekündigter Arbeitnehmer kann eine Wiedereinstellung jedenfalls dann nicht verlangen, wenn die nachträgliche überraschende grundlegende Besserung seines Gesundheitszustands erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist.« Orientierungssätze: 1. Es bleibt offen, ob nach einer Kündigung wegen langandauernder Erkrankung ein Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers in Betracht kommt. 2. Ein derartiger Anspruch setzt zumindest voraus, dass sich nach Ausspruch der Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist überraschend eine positive Zukunftsprognose im Gesundheitszustand des Arbeitnehmers herausstellt, wonach die Besorgnis der erneuten langandauernden Erkrankung ausgeräumt ist.

Normenkette:

KSchG § 1 (Wiedereinstellung); GG Art. 12 Abs. 1 ; ZPO § 894 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über einen Wiedereinstellungsanspruch des Klägers.