BVerfG - Beschluß vom 18.12.2003
1 BvR 1140/03
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 354
FuR 2004, 463
NJW-RR 2004, 577
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 264/02

Wiederherstellung der elterlichen Sorge bei Straftaten des Sorgeberechtigten gegenüber dem Ehegatten

BVerfG, Beschluß vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1140/03

DRsp Nr. 2004/11803

Wiederherstellung der elterlichen Sorge bei Straftaten des Sorgeberechtigten gegenüber dem Ehegatten

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Dabei werden die Elternrechte eines Sorgeberechtigten grundlegend verkannt, wenn die gemeinschaftliche elterliche Sorge für ein aus der inzwischen geschiedenen Ehe hervorgegangenes Kind wieder hergestellt wird, obwohl eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht besteht und der Vater sich erheblicher Straftaten gegen die Mutter schuldig gemacht hat.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 1671 ;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts, mit der dieses die gemeinsame Sorge für das 1990 geborene und aus der Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hervorgegangene Kind wieder hergestellt hat.