OLG Köln - Beschluss vom 13.10.2016
21 UF 56/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 332 F 27/15

Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern

OLG Köln, Beschluss vom 13.10.2016 - Aktenzeichen 21 UF 56/16

DRsp Nr. 2017/3235

Wiederherstellung der gemeinsamen Sorge der Eltern

Auch wenn ein Kind im Säuglingsalter zu Recht aus der Herkunftsfamilie genommen wurde, weil eine Brustkorbverletzung auf eine erhebliche körperliche Schädigung durch seine Eltern oder ihn nahestehende Personen in der häuslichen Sphäre hindeutete, ist gleichwohl nach Ablauf von annähernd zwei Jahren die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern wieder herzustellen und die allmähliche Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie in ihre Obhut mit Unterstützung des Jugendamts in Angriff zu nehmen, da eine dauerhafte Trennung des Kindes von seinen Eltern nunmehr nicht mehr notwendig erscheint, um es vor nachhaltigen Gefährdungen zu schützen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Eltern (Beteiligte zu 1 und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23.02.2016 (332 F 27/15) wie folgt abgeändert:

Die elterliche Sorge für das Kind M. H., geboren am xx.xx.20xx, wird unter Aufhebung der Vormundschaft des Jugendamts Köln auf die Eltern O. und N. H. zurückübertragen.

Das Kind ist binnen sechs Wochen zu seinen Eltern zurückzuführen.

2. 3.