AG Würzburg - Beschluß vom 07.08.1984 (XVI 31/82) - DRsp Nr. 1996/23427
AG Würzburg, Beschluß vom 07.08.1984 - Aktenzeichen XVI 31/82
DRsp Nr. 1996/23427
Will ein amerikanisches Ehepaar ein bei ihm in Pflege lebendes amerikanisches Kind anläßlich eines zeitlich begrenzten Aufenthaltes in Deutschland adoptieren und sind alle Beteiligten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt, entfällt aus dem Gesichtspunkt des forum non conveniens die zunächst gegebene internationale Zuständigkeit des deutschen Vormundschaftsgerichts für den Ausspruch der Adoption. Insoweit erfährt der Grundsatz der perpetuatio fori eine Einschränkung.