BVerfG - Beschluß vom 30.01.1996
1 BvR 2388/95
Normen:
BVerfGG § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MHG § 2 ; ZPO § 9 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 103
NJW 1996, 1531
NJWE-MietR 1996, 145
WuM 1996, 321
ZMR 1996, 308
Vorinstanzen:
AG Gelsenkirchen, vom 02.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen C 313/95
LG Essen, vom 20.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 461/95

Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung

BVerfG, Beschluß vom 30.01.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 2388/95

DRsp Nr. 1996/19610

Willkürverbot und fehlerhafte Rechtsanwendung

Nicht jede fehlerhafte Rechtsanwnendung (hier: Übersehen der Rechtsänderung im Zusammenhang mit § 9 ZPO) stellt zugleich eine Verletzung des Willkürverbots dar.

Normenkette:

BVerfGG § 93a ; GG Art. 3 Abs. 1 ; GKG (1975) § 16 Abs. 5 ; GKG (2004) § 41 Abs. 5 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; MHG § 2 ; ZPO § 9 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft im wesentlichen die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands (§ 511 a Abs. 1 ZPO) für die Berufung gegen die Abweisung einer Mieterhöhungsklage.

1. Die Beschwerdeführerin (Vermieterin) begehrte im Ausgangsverfahren, die Mieterin zur Zustimmung zur Erhöhung des Mietzinses von monatlich 421, 77 DM auf monatlich 472, 41 DM zuzüglich Nebenkosten zu verurteilen. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Abgesehen von Mängeln des Mieterhöhungsschreibens sei die Klage auch materiell unbegründet. Selbst wenn die geforderte Einordnung in die Gruppe VI des örtlichen Mietspiegels zutreffe, müßten Abschläge dafür gemacht werden, daß sich die Wohnung über einer Toreinfahrt befinde und einen gefangenen Raum aufweise. Der entrichtete Mietzins entspreche daher bereits der ortsüblichen Miete.