Mandatssituation 3.4: "Wir brauchen eine Regelung der Scheidungsfolgen"

Autor: Mainz-Kwasniok

Sachverhalt Lösung Verfahren

Frau Schönau wurde überraschend ein Scheidungsantrag zugestellt. Dabei hatte ihr Mann von einer "unstreitigen Ehescheidung mit Notarvertrag" gesprochen. Sie möchte wissen, ob es dafür jetzt zu spät ist und ob der Scheidungsantrag als Kriegserklärung zu werten sei.

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Vorsorgliche Herbeiführung der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens

Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann - wie es § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorsieht - bereits vor Einleitung des Scheidungsverfahrens beurkundet sein, das ist aber nicht zwingend.

Alternativ kann die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vorsorglich (begründet nach § 1565 Abs. 1 BGB) herbeigeführt werden, um die Zugewinnberechnung anhand des gesetzlichen Stichtags in Angriff nehmen zu können. Durch das Herbeiführen des Stichtags enden dann die Teilhabe am wirtschaftlichen Risiko und die Teilhabe an den Versorgungsanwartschaften fürs Alter. Die Manipulationsmöglichkeiten und der Anreiz zur Verzögerung werden damit begrenzt.

Frau Schönau kann daher beruhigt werden, dass die Zustellung des Scheidungsantrags nicht dazu geführt hat, dass der Weg zu einer notariellen Scheidungsfolgenregelung verstellt ist, sondern sogar eher Klarheit gebracht hat - indem der Stichtag für das Ende der Ehezeit fixiert ist.

Stellenwert außergerichtlicher Regelung