OLG München - Urteil vom 13.07.1994
12 UF 667/94
Normen:
BGB § 1471, § 1478 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 290
Vorinstanzen:
AG Mühldorf a. Inn,

OLG München - Urteil vom 13.07.1994 (12 UF 667/94) - DRsp Nr. 1996/23123

OLG München, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 12 UF 667/94

DRsp Nr. 1996/23123

Wird die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft durch Herausgabe eines eingebrachten Grundstücks gegen Wertersatz (§ 1477 Abs. 2 BGB) und durch Erstattung des Wertes des Eingebrachten (§ 1478 BGB) verfolgt, kommt es für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Übernahme, in der Regel der Eintragung des Übernehmers in das Grundbuch oder ggf. der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH FamRZ 1986, 40, 42). Die Parteien können sich auch auf einen bestimmten Bewertungsstichtag einigen. Die Auseinandersetzung kann nach § 1475 BGB allerdings erst erfolgen, wenn die Gesamtgutsverbindlichkeiten berichtigt sind. Eine vorher erhobene Klage ist abzuweisen. Wird die Zwangsversteigerung eines zum Gesamtgut gehörenden Grundstücks betrieben, so hindert dieses Verfahren ebenfalls die Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft, weil die Teilungsmasse schon wegen der noch ausstehenden Zwangsversteigerung noch nicht feststeht (BGH FamRZ 1988, 813, 816). Eine vorher erhobene Klage ist abzuweisen.

Normenkette:

BGB § 1471, § 1478 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 511 ff. ZPO), in der Sache aber ohne Erfolg.