LG Gießen - Beschluß vom 05.02.1996
7 T 54/95
Normen:
BGB § 1597, § 1626, § 1629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1296

LG Gießen - Beschluß vom 05.02.1996 (7 T 54/95) - DRsp Nr. 1997/1543

LG Gießen, Beschluß vom 05.02.1996 - Aktenzeichen 7 T 54/95

DRsp Nr. 1997/1543

Wird die Genehmigung zur Erhebung der Ehelichkeitsanfechtungsklage beantragt, wird das Kind in diesem Verfahren vom Inhaber der elterlichen Sorge vertreten. Nach Erteilung der Genehmigung ist, solange die sorgeberechtigte Mutter des Kindes noch verheiratet ist, dem Kind für die Anfechtungsklage selbst einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

Normenkette:

BGB § 1597, § 1626, § 1629 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1296