OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1994
25 WF 175/94
Normen:
ZPO § 93a, § 99 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 425

OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1994 (25 WF 175/94) - DRsp Nr. 1995/2498

OLG Köln, Beschluß vom 19.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 175/94

DRsp Nr. 1995/2498

Wird weder der Ehescheidungsantrag zurückgenommen noch die Ehe geschieden oder der Rechtsstreit in sonstiger Weise abschließend entschieden, gibt es für eine Kostenentscheidung keine gesetzliche Grundlage. Ein ohne gesetzliche Grundlage ergangener Beschluß über die Kosten erweist sich als greifbar gesetzeswidrig mit der Folge, daß aus eben diesem Grunde gegen ihn, und zwar ohne die ansonsten bei Beschwerden gegen Kostenentscheidungen geltenden Schranken des § 567 Abs. 2 ZPO, die einfache Beschwerde eröffnet ist

Normenkette:

ZPO § 93a, § 99 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 425